§ 93a LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2000

§ 93a

Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

(1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Dienstgeber, die Dienstnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat auf dem Gebiet der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Dienstgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die Sicherheitsfachkräfte sind jedenfalls hinzuzuziehen:

  1. 1. in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
  2. 2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
  3. 3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
  4. 4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
  5. 5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
  6. 6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
  7. 7. bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
  8. 8. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
  9. 9. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und
  10. 10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsweisungen.

(2) Dienstgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Dienstnehmer aufgenommen werden oder wenn Dienstnehmer aufgrund einer Überlassung beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsfachkräfte

  1. 1. den Dienstnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Betriebsrat auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen,
  2. 2. die Dienstnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und
  3. 3. den Betriebsrat auf Verlangen beraten.

(4) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig bis zu fünf Dienstnehmer beschäftigt, haben Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner eine gemeinsame Begehung vorzunehmen. Bei dieser Begehung kann die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Sinne des § 77 vorgenommen werden. Werden regelmäßig sechs bis zehn Dienstnehmer beschäftigt, so muss eine gemeinsame Begehung mindestens zweimal im Kalenderjahr erfolgen. Werden regelmäßig mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigt, so muss eine gemeinsame Begehung mindestens dreimal im Kalenderjahr erfolgen.

(5) Dienstgeber können selbst zur Gänze die Aufgaben oder selbst einen Teil der Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn

  1. 1. sie regelmäßig weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen,
  2. 2. sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 93 Abs. 2 nachweisen und
  3. 3. dies im Hinblick auf die Art der Tätigkeit und die bestehenden Gefahren vertretbar ist.

(6) Sicherheitsfachkräfte sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu beschäftigen.

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