§ 93a K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

§ 93a
Folgebeschäftigungen

(1) Der Gemeindemitarbeiterin ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,

  1. 1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
  2. 2. auf dessen Rechtsposition ihre dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

  1. 1. dadurch das Fortkommen der Gemeindemitarbeiterin unbillig erschwert wird,
  2. 2. das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Gehalt das Gehalt eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4 nicht übersteigt,
  3. 3. die Dienstgeberin oder eine ihrer Vertreterinnen durch schuldhaftes Verhalten der Gemeindemitarbeiterin begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat,
  4. 4. die Dienstgeberin das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in § 99 Abs. 2 lit. a, c, d, f, g und h oder § 95 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt, oder
  5. 5. das Dienstverhältnis durch Zeitablauf endet.

04.12.2019

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