§ 93a
Folgebeschäftigungen
(1) Der Gemeindemitarbeiterin ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
- 1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
- 2. auf dessen Rechtsposition ihre dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
- tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Gemeindemitarbeiterin der Gemeinde den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
- 1. dadurch das Fortkommen der Gemeindemitarbeiterin unbillig erschwert wird,
- 2. das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Gehalt das Gehalt eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4 nicht übersteigt,
- 3. die Dienstgeberin oder eine ihrer Vertreterinnen durch schuldhaftes Verhalten der Gemeindemitarbeiterin begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat,
- 4. die Dienstgeberin das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in § 99 Abs. 2 lit. a, c, d, f, g und h oder § 95 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt, oder
- 5. das Dienstverhältnis durch Zeitablauf endet.
04.12.2019
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