§ 92 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Zum Außerkrafttreten vgl. § 102 Abs. 25 idF BGBl. I Nr. 71/2003 bzw. ab 1.1.2005 § 109 Abs. 25.

Erhöhung des Ruhegenusses

§ 92.

Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

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