Zum Außerkrafttreten vgl. § 102 Abs. 25 idF BGBl. I Nr. 71/2003 bzw. ab 1.1.2005 § 109 Abs. 25.
Erhöhung des Ruhegenusses
§ 92.
Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)