§ 92 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2012

Erhöhung des Ruhegenusses

§ 92.

Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

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