ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
ABSCHNITT V.
Vertretung der Versorgungswerber.
§ 92.
Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:
- 1. Rechtsanwälte und Notare;
- 2. Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);
- 3. Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen, wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission allgemein beauftragt sind.
ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR40035592
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