3. Abschnitt
Ausbildung Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 92.
(1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe dauert ein Jahr und umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.
(2) Die Ausbildung in der Pflegehilfe kann auch
- 1. im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
- 2. in Form einer Teilzeitausbildung oder
- 3. in Verbindung mit einer anderen Ausbildung
absolviert werden. In den Fällen der Z 1 und 2 ist die kommissionelle Abschlussprüfung (§ 100 Abs. 3) spätestens innerhalb von zwei Jahren, im Fall der Z 3 spätestens innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.
(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges (§ 95) berechtigt,
- 1. Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 3 unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte und
- 2. Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 4 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 1 eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
durchzuführen.
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