3. Abschnitt
Ausbildung Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 92.
(1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe dauert ein Jahr und umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.
(2) Die Ausbildung in der Pflegehilfe kann auch
- 1. im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
- 2. in Form einer Teilzeitausbildung oder
- 3. in Verbindung mit einer anderen Ausbildung
absolviert werden. In diesen Fällen ist die kommissionelle Abschlußprüfung (§ 100 Abs. 4) spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.
(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges (§ 95) berechtigt, unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte
- 1. Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 3 und
- 2. Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 4 nach ärztlicher Anordnung an Patienten durchzuführen.
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