§ 92
(1) § 92.Die Bestimmungen der auf Grund des Gehaltsüberleitungsgesetzes erlassenen Verordnungen besoldungsrechtlichen Inhaltes bleiben, soweit sie nicht mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch stehen, als Bundesgesetz in Geltung. Sie treten in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem entsprechende, auf Grund dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg erlassene Regelungen Geltung erlangen.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz Begriffe des Gehaltsüberleitungsgesetzes durch neue Begriffe ersetzt, sind bei Anwendung der gemäß Abs. 1 aufrecht bleibenden Bestimmungen die neuen Begriffe zu verwenden.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
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