Verwendungszulage
§ 92.
(1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt der Militärperson vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird. § 12a ist dabei sinngemäß anzuwenden.
(1a) Ist für die Berechnung der Verwendungszulage als Gehalt der höherwertigen Verwendungsgruppe das Gehalt der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1
- 1. der Gehaltsstufe 2 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 3 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 3 und 4,
- 2. der Gehaltsstufe 1 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 3 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 3 und 5
der betreffenden Verwendungsgruppe ergibt.
(2) Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluß allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Abs. 1, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Abs. 1 50% dieses Unterschiedsbetrages.
(3) Bei der Gegenüberstellung nach Abs. 2 sind zuzuzählen:
- 1. dem Gehalt der höheren Verwendungsgruppe die allfällige Funktionszulage
- a) der Funktionsgruppe, der der betreffende Arbeitsplatz zugeordnet ist, und
- b) der Funktionsstufe, der die Berufsmilitärperson angehört,
- 2. dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe die Funktionszulage der Funktionsgruppe und der Funktionsstufe, der die Militärperson angehört.
(4) Ist der Arbeitsplatz, auf dem die Militärperson gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordnet, so gebührt der Militärperson eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von ihrem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach § 12b Abs. 3 zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
(5) Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 4 gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
- 1. die Militärperson
- a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 94a ausübt oder
- b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
- 2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der die Militärperson angehört.
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