§ 91 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Verfahren bei der unfreiwilligen Versetzung in den zeitlichen oder

dauernden Ruhestand.

§ 91

(1) § 91.Wenn die Gesamtbeurteilung des Richters durch drei aufeinanderfolgende Jahre auf nicht entsprechend gelautet hat oder Umstände vorliegen, die die Vermutung seiner Dienstunfähigkeit infolge körperlicher oder geistiger Eigenschaften oder Gebrechen begründen, so ist er schriftlich aufzufordern, binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung um seine Versetzung in den Ruhestand anzusuchen.

(2) Die Aufforderung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes (Präsident des Obersten Gerichtshofes) hinsichtlich der ihm unterstellten Richter, bezüglich der übrigen Richter der Bundesminister für Justiz zu erlassen.

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