§ 91 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Aufforderung an den Richter

§ 91.

(1) Wenn die Gesamtbeurteilung des Richters für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet oder Umstände vorliegen, die die Vermutung begründen, daß der Richter die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt, so ist er schriftlich aufzufordern, binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung seine Versetzung in den Ruhestand zum frühestmöglichen Wirksamkeitstermin (§ 89a) zu beantragen.

(2) Ein Richter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, hat seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand mit Wirksamkeit des Beginns dieses Dienstverhältnisses zu beantragen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist er schriftlich aufzufordern, binnen einer Nachfrist von einer Woche ab Zustellung der Aufforderung seine Versetzung in den Ruhestand zum frühstmöglichen Wirksamkeitstermin (§ 89a) zu beantragen.

(3) Die Aufforderung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes (Präsident des Obersten Gerichtshofes) hinsichtlich der ihm unterstellten Richter, bezüglich der übrigen Richter der Bundesminister für Justiz zu erlassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)