§ 91 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 91.

(1) Beziehen sich die im § 87, § 88 Abs. 1 oder § 89 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde (§ 361) bei Anmeldungsgewerben die Übertragung und bei konzessionierten Gewerben die Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen. Beziehen sich die im ersten Satz genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (§ 361) bei Anmeldungsgewerben die Bestellung und bei konzessionierten Gewerben die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen.

(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 87 oder § 89 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361), wenn der Gewerbetreibende diese Person nicht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist entfernt, im Falle, daß der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, und im Falle, daß der Gewerbetreibende der Pächter ist, bei Anmeldungsgewerben die Übertragung und bei konzessionierten Gewerben die Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075421

alte Dokumentnummer

N51988100186

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