§ 91.
(1) Beziehen sich die im § 87, § 88 Abs. 1 oder § 89 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde (§ 361) bei Anmeldungsgewerben die Übertragung und bei konzessionierten Gewerben die Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen. Beziehen sich die im ersten Satz genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (§ 361) bei Anmeldungsgewerben die Bestellung und bei konzessionierten Gewerben die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen.
(2) Ist der Gewerbeinhaber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 87 oder § 89 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361), wenn der Gewerbeinhaber diese Person nicht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist entfernt, die Gewerbeberechtigung der juristischen Person oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes zu entziehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070074
alte Dokumentnummer
N5197418473S
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