§ 90 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

§ 90

Rechte des Konkursgerichtes beim Mangel eines Gläubigerausschusses
§ 90.

Solange ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, hat das Konkursgericht die dem Gläubigerausschuß zugewiesenen Obliegenheiten. Wenn die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschrieben ist, kann das Konkursgericht den Beschluß der Gläubigerversammlung einholen.

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