§ 90 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Rechte des Insolvenzgerichtes beim Mangel eines Gläubigerausschusses

§ 90.

Solange ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, hat das Insolvenzgericht die dem Gläubigerausschuß zugewiesenen Obliegenheiten. Wenn die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschrieben ist, kann das Insolvenzgericht den Beschluß der Gläubigerversammlung einholen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118476

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