§ 90 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Ausnahmen von der Berichtspflicht

§ 90.

(1) Die §§ 82 Abs. 4 und 87 gelten nicht für die folgenden Emittenten:

  1. 1. Zentralstaaten, regionale Gebietskörperschaften, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie Aktien oder andere Wertpapiere begeben und
  2. 2. Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder — bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als auf Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, begeben.

(2) § 87 Abs. 1 findet auf Kreditinstitute, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, keine Anwendung, vorausgesetzt, dass der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel 100 Millionen Euro nicht erreicht und kein Prospekt gemäß der RL 2003/71/EG veröffentlicht wurde.

(3) § 87 Abs. 1 findet auf Emittenten, die am 31. Dezember 2003 bereits existierten und die an geregelten Märkten ausschließlich Schuldtitel begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden, keine Anwendung.

(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten § 82 Abs. 4 und § 87 nicht für Emittenten, die ausschließlich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder — bei Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, begeben haben, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel aushaften.

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