Ausnahmen von der Berichtspflicht
§ 90
(1) § 90.Der Exekutivausschuß kann auf Antrag der Gesellschaft von der Aufnahme einzelner Angaben in den Zwischenbericht befreien, wenn die Verbreitung der Angaben
- 1. nicht im öffentlichen Interesse liegt oder
- 2. dem Emittenten erheblichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröffentlichung das Publikum nicht über Tatsachen und Umstände täuscht, die für die Beurteilung der Aktien der Gesellschaft wesentlich sind.
(2) Der Antrag auf Befreiung hat die Angaben, die vom Zwischenbericht ausgenommen werden sollen, genau zu bezeichnen und die Umstände, die nach Ansicht der Gesellschaft die Befreiung rechtfertigen, darzutun und zu bescheinigen, daß durch die Befreiung die Anleger nicht geschädigt werden.
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