§ 90 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

§ 90.

(1) An jedem Forschungsreaktor sind laufend jene Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes vom Standpunkt des Strahlenschutzes maßgebend sind. Die Aufzeichnungen müssen auch jene Angaben enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes von Zwischenfällen oder Strahlenunfällen erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen.

(2) Zwischenfälle und Strahlenunfälle sind unverzüglich zu melden. Die Meldung hat die für die Beurteilung der Situation notwendigen Angaben, wie aufgetretene Mängel, Ortsdosisleistung, Radioaktivitätskonzentration in der Umgebung, meteorologische Daten und betroffene Personen, zu enthalten.

(3) Nach Zwischenfällen oder Strahlenunfällen ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten, der insbesondere Auskunft über Ursachen, Ablauf, Folgen und getroffene Maßnahmen zu geben hat.

(4) Jedes erstmalige betriebsmäßige Kritischwerden eines Forschungsreaktors im Rahmen einer genehmigten geänderten Leistung ist mindestens 6 Wochen vorher zu melden; Terminänderungen sind unverzüglich bekannt zu geben.

(5) Meldungen und Berichte gemäß Abs. 2 bis 4 sind an die Bewilligungsbehörde und an die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde zu erstatten. Meldungen nach Abs. 2 sind überdies an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, wenn sich Auswirkungen auf außerhalb der Anlage gelegene Bereiche ergeben können.

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