§ 90 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2012

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

§ 90.

(1) Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass laufend jene Aufzeichnungen geführt werden, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes vom Standpunkt des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit maßgebend sind. Die Aufzeichnungen haben auch jene Angaben zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse, im Sinne derAnlage 15, erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen.

(2) Meldepflichtige Ereignisse sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat die für die Beurteilung der Situation notwendigen Angaben zu enthalten. Zusätzlich gelten die Meldepflichten an das Zentrale Störfallregister gemäß § 94.

(3) Die Meldepflichten bei Eintritt einer radiologischen Notstandssituation gemäß Interventionsverordnung, BGBl. II Nr. 145/2007, sowie die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung, BGBl. Nr. 391/1994, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40137301

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