§ 8q Bgld. Veranstaltungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2019

LGBl. Nr. 56/2019

§ 8q

Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

(1) In den in den Abs. 3 und 4 genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko im Sinne des Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 niedergelassen sind und wenn eine Bewilligungsinhaberin aufgrund ihrer Risikoanalyse oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat sie verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. Der § 9 Abs. 2 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.

(2) Die Bewilligungsinhaberin hat Hintergrund und Zweck aller komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen, aller Transaktionen, die einem ungewöhnlichen Muster folgen sowie aller Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, hat die Bewilligungsinhaberin insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verbessern.

(3) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, hat die Bewilligungsinhaberin

  1. 1. zusätzliche Informationen über den Kunden, den wirtschaftlichen Eigentümer und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen,
  2. 2. Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers sowie über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen einzuholen,
  3. 3. die Zustimmung der Führungsebene des Unternehmens zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung einzuholen, und
  4. 4. die Geschäftsbeziehung einer verstärkten Überwachung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen sowie durch die Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen, zu unterziehen.

(4) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen hat die Bewilligungsinhaberin

  1. 1. über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, zu verfügen, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei einem Kunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden oder dem Treugeber des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt und diese Verfahren vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie in angemessenen regelmäßigen Abständen während aufrechter Geschäftsbeziehung anzuwenden,
  2. 2. die Zustimmung der Führungsebene des Unternehmens einzuholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnimmt oder fortführt,
  3. 3. angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, und
  4. 4. die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.

02.08.2019

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