§ 8q Bgld. Veranstaltungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.2013

LGBl. Nr. 2/2012 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 24/2013 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 24/2013

§ 8q

Behörden

(1) Behörden im Sinne des III. Abschnitts sind

  1. 1. die Landesregierung für die Verfahren nach §§ 8b, 8c, 8f, 8h, 8i
  2. 2. die Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Landespolizeidirektion, für alle sonstigen Verfahren.

(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.

(3) Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen kommt in allen Verfahren nach diesem Abschnitt Parteistellung zu. Alle Behörden haben mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten verpflichtend zusammenzuarbeiten.

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