§ 8a VKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Zum Bezugszeitraum vgl. § 12 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 153/1999.

Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters

§ 8a.

(1) Wird anstelle von Karenzurlaub Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate eines Karenzurlaubes gemäß § 5.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann

  1. 1. unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der Mutter, oder
  2. 2. im Anschluß an einen Karenzurlaub oder
  3. 3. im Anschluß an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter

    beginnen.

(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat der Arbeitnehmer Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung seinem Arbeitgeber unverzüglich bekanntzugeben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter.

(4) Im übrigen ist § 8 anzuwenden.

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