§ 8a VKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

§ 8a.

Der Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).

vgl. § 14 Abs. 11

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR40178153

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