Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen
§ 8a.
(1) Der Bundesminister für Bildung und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,
- 1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
- 2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
- 3. bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist und
- 4. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind.
- Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.
(2) Wenn den einzelnen Schulen ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).
(2a) Der Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie die personellen und räumlichen Möglichkeiten ab der 10. Schulstufe jene Abweichungen von den verordnungsmäßigen Festlegungen zu treffen, welche das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände (§ 26b des Schulunterrichtsgesetzes) oder die zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester (§ 26c des Schulunterrichtsgesetzes) oder eine bessere individuelle Förderung im Rahmen des Förderunterrichtes ermöglichen.
(3) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen, und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
10009289
Dokumentnummer
NOR40162961
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