Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen
§ 8a.
(1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,
- 1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
- 2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
- 3. bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist und
- 4. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind.
- Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.
(2) Wenn den einzelnen Schulen ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).
(3) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen, und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10009289
Dokumentnummer
NOR12126149
alte Dokumentnummer
N7199644249L
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