§ 8a KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Feststellungen

§ 8a

(1) Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt.

(2) Zum Antrag nach Abs. 1 sind berechtigt

  1. 1. die Amtsparteien (§ 44),
  2. 2. Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung begründen,
  3. 3. jeder Unternehmer beziehungsweise jeder Verband (§ 31 Z 2), der ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat,
  4. 4. die Wirtschaftskammer Österreich,
  5. 5. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
  6. 6. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
  7. 7. durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).

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