Feststellungen
§ 8a
(1) Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt.
(2) Zum Antrag nach Abs. 1 sind berechtigt
- 1. die Amtsparteien (§ 44),
- 2. Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung begründen,
- 3. jeder Unternehmer beziehungsweise jeder Verband (§ 31 Z 2), der ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat,
- 4. die Wirtschaftskammer Österreich,
- 5. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
- 6. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
- 7. durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).
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