Feststellungen
§ 8a
(1) Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt.
(2) Zum Antrag nach Abs. 1 sind berechtigt
- 1. die Amtsparteien (§ 44),
- 2. Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung begründen,
- 3. jeder Unternehmer beziehungsweise jeder Verband (§ 31 Z 2), der ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)