Aktenführung
§ 8.
(1) Über die übertragenen Tätigkeiten haben die Zulassungsstellen Akten anzulegen und den Vorgang zu dokumentieren. In die Zulassungsakten sind jedenfalls folgende Unterlagen aufzunehmen:
- 1. Antragsformular,
- 2. Versicherungsbestätigung,
- 3. die je nach Fallkonstellation erforderlichen Bestätigungen gemäß § 37 Abs. 2 lit. c bis h KFG 1967, wobei eine Ablichtung ausreicht.
Bedient sich der Zulassungswerber eines Vertreters, so ist eine Ablichtung der Vollmacht zum Akt zu nehmen oder im Akt ein Vermerk über die ausgewiesene Vollmacht anzubringen.
(2) Im Falle einer befristeten Zulassung gemäß § 37 Abs. 4 KFG 1967 sind die Interimsbescheinigung oder der positive Prüfbefund in Kopie zum Akt zu nehmen. Die erfolgte Zulassung ist auf dem Originaldokument zu bestätigen.
(3) Bei der Zuweisung eines Kennzeichens nach Diebstahl oder Verlust der Kennzeichentafel ist die diesbezügliche Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kopie zum Akt zu nehmen. Die Originalbestätigung darf nicht mehr ausgefolgt werden.
(4) Die Rekonstruktion eines Aktes in Papierform muß jedenfalls bis zu fünf Jahren nach der Abmeldung des Fahrzeuges möglich sein.
(5) Die Ausgabe der Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen ist auf der Probefahrtbewilligung unter Angabe der Anzahl der ausgefolgten Kennzeichentafeln zu vermerken und mit Zulassungsstellenstempel und Unterschrift zu bestätigen.
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