§ 8 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Praktische Betätigung

§ 8.

(1) Die praktische Betätigung (§ 6 Abs. 1 Z 2) muß hauptberuflich absolviert werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Sie muß eine Zeit von mindestens drei Jahren nach Abschluß des Studiums (§ 6 Abs. 1 Z 1) umfassen, wovon mindestens ein Jahr als Arbeitnehmer, weisungsgebunden und eingegliedert in den Organismus des Unternehmens des Arbeitgebers, unter Ausschluß eines Unternehmerrisikos, zurückzulegen ist. Die praktische Betätigung kann auch im öffentlichen Dienst zurückgelegt werden. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art und Dauer der Betätigung nachzuweisen.

(2) Von der praktischen Betätigung muß mindestens ein Jahr entfallen:

  1. bei Bewerbern um die Befugnisse eines Archtitekten, eines Ingenieurkonsulenten für Bauwesen, für Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen sowie für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft auf eine praktische Betätigung auf Baustellen,
  2. bei Bewerbern um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen auf eine praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen.

Schlagworte

Abschreibung, Architekt

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR12154870

alte Dokumentnummer

N9199433583J

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