§ 8 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.2005

Praktische Betätigung

§ 8.

(1) Die Praxis muss mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Sie muss hauptberuflich

  1. 1. in einem Dienstverhältnis oder
  2. 2. als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder
  3. 3. im öffentlichen Dienst

    absolviert worden sein. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art und Dauer nachzuweisen.

(2) Von der praktischen Betätigung muss mindestens ein Jahr entfallen:

  1. 1. bei Absolventen des Studiums der Architektur und bei Absolventen eines auf einem bautechnischen Fachgebiet gelegenen Studiums/Fachhochschul-Studienganges auf eine praktische Betätigung auf Baustellen und
  2. 2. bei Absolventen des Studiums/Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens auf eine praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung.

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