Mobile Einheiten
§ 8.
Zur Ausübung der Zollaufsicht außerhalb des Amtsplatzes von Zollstellen sind durch die Finanzlandesdirektion mobile Einheiten einzurichten. Die von Zollorganen im Rahmen der mobilen Einheiten gesetzten Amtshandlungen sind dem Hauptzollamt zuzuordnen, in dessen Bereich die mobile Einheit eingerichtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR40018970
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