§ 8 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2001

Mobile Einheiten

§ 8.

Zur Ausübung der Zollaufsicht außerhalb des Amtsplatzes von Zollstellen sind durch die Finanzlandesdirektion mobile Einheiten einzurichten. Die von Zollorganen im Rahmen der mobilen Einheiten gesetzten Amtshandlungen sind dem Hauptzollamt zuzuordnen, in dessen Bereich die mobile Einheit eingerichtet ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40018970

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