Mobile Einheiten
§ 8.
Zur Ausübung der Zollaufsicht außerhalb des Amtsplatzes von Zollstellen sind durch die Finanzlandesdirektion mobile Einheiten einzurichten. Die von Zollorganen im Rahmen der mobilen Einheiten gesetzten Amtshandlungen sind dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuzuordnen, in deren Bereich die mobile Einheit eingerichtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR12053812
alte Dokumentnummer
N3199440419J
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