§ 8
§ 8. Die Umwandlung von Waren wird allgemein für nachstehende Fälle bewilligt:
- 1. Gewinnung von Altpapier aus Papier in Bogen oder Rollen durch Anschneiden oder Zerschneiden;
- 2. Gewinnung von Schrott aus Waren aus Metallen (ausgenommen aus Halbzeug) durch Zerschneiden, Zerschlagen oder Pressen.
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