§ 8 Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Zu § 113 Abs. 4 ZollG

Zu § 113 Abs. 4 ZollG

§ 8.

Die Umwandlung von Waren wird allgemein für nachstehende Fälle bewilligt:

  1. 1. Gewinnung von Altpapier aus Papier in Bogen oder Rollen durch Anschneiden oder Zerschneiden;
  2. 2. Gewinnung von Schrott aus Waren aus Metallen (ausgenommen aus Halbzeug) durch Zerschneiden, Zerschlagen oder Pressen;
  3. 3. Vornahme einer bundesrechtlich angeordneten Kennzeichnung.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004722

Dokumentnummer

NOR12052260

alte Dokumentnummer

N3199326390J

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