§ 8 Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung)

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

§ 8.

(1) Übertretungen dieser Vollzugsanweisung und der auf Grund derselben erlassenen Verfügungen sind von den politischen Behörden I. Instanz mit Geld bis zu 20.000 Kronen oder Arrest bis zu 6 Monaten zu bestrafen, wenn die Handlung nicht auf den bestehenden Vorschriften einer strengeren Bestrafung unterliegt.

(2) Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Außerdem kann der Verfall der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht und der Verlust der Gewerbeberechtigung ausgesprochen werden.

(3) Der gleichen Strafe wie der Täter verfällt, wer einen anderen zu einer nach dieser Vollzugsanweisung strafbaren Handlung anstiftet oder an ihrer Verübung mitwirkt.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

10010180

Dokumentnummer

NOR12129155

alte Dokumentnummer

N8191937406L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)