Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002
§ 8.
Wer
- 1. entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 die einlaufenden Gegenstände nicht oder nicht vorschriftsmäßig verarbeitet oder beseitigt oder
- 2. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 2 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder
- 3. Tierkörper oder Teile davon entgegen unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für die Futtermittelerzeugung verwertet oder
- 4. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder
- 5. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 3 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder
- 6. entgegen § 4 Abs. 1 die Anzeige nicht erstattet oder
- 7. als Fleischuntersuchungsorgan entgegen § 5 Abs. 3 die Vormerkungen nicht führt oder
- 8. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 6 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder
- 9. als Besitzer von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b entgegen § 6 Abs. 5 die Erzeugerpreise der landwirtschaftlichen Tierproduzenten herabsetzt,
- begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024
Gesetzesnummer
10010180
Dokumentnummer
NOR40031653
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