§ 8.
Für das Abstimmungsverfahren, das nach den in der NRWO vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 52 bis 68 Abs. 1 erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, daß der Wahlleiter dem Stimmkartenwähler nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem leeren Wahlkuvert zu übergeben und das inliegende verschließbare Wahlkuvert zu vernichten hat, wobei einem Stimmberechtigten, dem der mit der Stimmkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie 69 bis 74 NRWO sinngemäß anzuwenden, der § 61 jedoch mit der Maßgabe, daß Abstimmungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.
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