§ 8.
Für das Abstimmungsverfahren, das nach den in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 55 bis 62 und 63 bis 69, des § 70 Abs. 1 erster bis fünfter Satz mit der Ergänzung, daß einem Stimmberechtigten, dem der mit der Stimmkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist, § 70 Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74a der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten, Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) sinngemäß anzuwenden, der § 63 jedoch mit der Maßgabe, daß Abstimmungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.
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