§ 8 UWKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen

§ 8.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Kollegialorganen der Universität für Weiterbildung Krems werden aus dem Kreis der Studierenden gewählt.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20003259

Dokumentnummer

NOR40050944

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