§ 8
Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen
(Anm.: richtig: § 8.) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Kollegialorgane der Universität für Weiterbildung Krems erfolgt gemäß § 32 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014. Werden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in diese nicht zeitgerecht entsendet, hat der Universitätsrat eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Entsendung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan auch ohne Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter als gesetzmäßig zusammengesetzt.
Fassung zuletzt geändert duirch BGBl. I Nr. 45/2014
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021
Gesetzesnummer
20003259
Dokumentnummer
NOR40163004
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