§ 8 UniStEV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2004

Gesamtevidenz der Studierenden

§ 8

(1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten folgende Daten an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:

  1. 1. die zur Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) verschlüsselte Sozialversicherungsnummer oder die Ersatzkennzeichnung;
  2. 2. Matrikelnummer;
  3. 3. Geburtsdatum;
  4. 4. Geschlecht;
  5. 5. Staatsangehörigkeit;
  6. 6. Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;
  7. 7. Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife;
  8. 8. Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;
  9. 9. Fortsetzungsmeldungen und Zulassungsstatus;
  10. 10. Beitragsstatus und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen (§§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002);
  11. 11. Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung.

(2) Jede Universität hat am 30. April und am 30. November jeden Jahres folgende bislang nicht gemeldeten vollständig positiv abgelegten Prüfungen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Maßgabe der Anlage 4 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu melden:

  1. 1. Prüfung, die einen Studienabschnitt oder das ordentliche Studium abschließt;
  2. 2. Prüfung, die einen Studienabschnitt eines Unterrichtsfaches oder ein Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums abschließt;
  3. 3. Prüfung, die einen Universitätslehrgang oder Vorbereitungslehrgang abschließt;
  4. 4. Studienberechtigungsprüfung gemäß Studienberechtigungsgesetz;

    zusätzlich sind die Anträge auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung zu melden. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat jeweils die Sozialversicherungsnummer zur Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ gemäß § 5 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes) zu verschlüsseln.

(3) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 2 ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister eine vom zuständigen Mitglied des Rektorates unterfertigte, aus dem übermittelten Datenbestand erstellte Auszählung der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien, gegliedert nach Studienjahr des Abschlusses, Studienart und Geschlecht, vorzulegen.

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