Gesamtevidenz der Studierenden
§ 8
(1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten folgende Daten an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:
- 1. die zur Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) verschlüsselte Sozialversicherungsnummer oder die Ersatzkennzeichnung;
- 2. Matrikelnummer;
- 3. Geburtsdatum;
- 4. Geschlecht;
- 5. Staatsangehörigkeit;
- 6. Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;
- 7. Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife;
- 8. Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;
- 9. Fortsetzungsmeldungen und Zulassungsstatus;
- 10. Beitragsstatus und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen (§§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002);
- 11. Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung.
(2) Jede Universität hat am 30. November jeden Jahres folgende bislang nicht gemeldeten vollständig positiv abgelegten Prüfungen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Maßgabe der Anlage 4 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu melden:
- 1. Prüfung, die einen Studienabschnitt oder das ordentliche Studium abschließt;
- 2. Prüfung, die einen Studienabschnitt eines Unterrichtsfaches oder ein Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums abschließt;
- 3. Prüfung, die einen Universitätslehrgang oder Vorbereitungslehrgang abschließt;
- 4. Studienberechtigungsprüfung gemäß Studienberechtigungsgesetz;
zusätzlich sind die Anträge auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung zu melden. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat jeweils die Sozialversicherungsnummer zur Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ gemäß § 5 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes) zu verschlüsseln.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2006)
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