Gesamtevidenz der Studierenden
§ 8.
(1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten folgende Daten Studierender an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:
- 1. Matrikelnummer;
- 2. Geburtsdatum;
- 3. Geschlecht;
- 4. Staatsangehörigkeit;
- 5. Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;
- 6. Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife;
- 7. Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;
- 8. Fortsetzungsmeldungen und Zulassungsstatus;
- 9. Beitragsstatus und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen (§§91 und 92 des Universitätsgesetzes2002);
- 10. Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung;
- 11. Art und Datum jeder Prüfung, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines ordentlichen Studiums, einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang abschließt.
(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat ferner aus dem Datenverbund der Universitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln:
- 1. die Daten über Prüfungsaktivität gemäß Anlage 4 Z2.1, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselten Matrikelnummern, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, und
- 2. die Daten über Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 6, jedoch ohne Sozialversicherungsnummer und Ersatzkennzeichnung.
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