§ 8 UniStEV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.2015

Gesamtevidenz der Studierenden

§ 8.

(1) Die Universitäten haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund gemäß § 7 folgende Daten Studierender an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:

  1. 1. Matrikelnummer;
  2. 2. Geburtsdatum;
  3. 3. Geschlecht;
  4. 4. Staatsangehörigkeit;
  5. 5. Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;
  6. 6. Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;
  7. 7. Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;
  8. 8. Fortsetzungsmeldungen und Zulassungsstatus;
  9. 9. Beitragsstatus (§§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002) und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen;
  10. 10. Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung;
  11. 11. Art und Datum jeder Prüfung, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines ordentlichen Studiums, einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang abschließt.

(2) Die Universitäten haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH ferner aus dem Datenverbund gemäß § 7 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln:

  1. 1. die Daten über Prüfungsaktivität gemäß Anlage 4 Z 2.1, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselten Matrikelnummern, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, und
  2. 2. die Daten über Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 6, jedoch ohne Sozialversicherungsnummer und Ersatzkennzeichnung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2015

Schlagworte

Personenzählung

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40174901

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