III. Abschnitt.
Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung und zur Tilgung von Tierseuchen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes. A. Allgemeine Vorschriften. Kennzeichnung von Tieren
§ 8
(1) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren bestimmter Tierarten oder bestimmter Verwendung anzuordnen, wenn und soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder aus anderen Gründen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Hinblick auf die jeweilige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände erforderlich ist. Hiebei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über die Art und den Zeitpunkt der Kennzeichnung, die Angaben auf den Kennzeichen, das Inverkehrbringen der zu kennzeichnenden Tiere, das Tier betreffende Begleitdokumente sowie die Pflicht von Tierbesitzern und Schlachtbetriebsinhabern zur Führung von Aufzeichnungen über diese Tiere und zur Meldung von diesbezüglichen Daten bei der Behörde festgelegt werden.
(2) Der Tierbesitzer hat die Tiere auf seine Kosten selbst oder durch einen von ihm Beauftragten zu kennzeichnen.
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