III. Abschnitt.
Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung und zur Tilgung von Tierseuchen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes. A. Allgemeine Vorschriften. Kennzeichnung von Tieren
§ 8
(1) Rinder, die in Verkehr gebracht werden, sind durch Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen.
(2) Schweine, die in Verkehr gebracht werden, sind durch Ohrtätowierung oder Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung durch Schlagstempel ist zulässig für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung gebracht werden. Über die vorgenommene Kennzeichnung hat der Schlachtbetrieb Aufzeichnungen zu führen.
(3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 oder 2 entfällt, wenn die Tiere eine amtliche oder von einer anerkannten Produzentenvereinigung angebrachte Kennzeichnung aufweisen.
(4) Der Tierbesitzer hat die Tiere auf seine Kosten selbst oder durch einen von ihm Beauftragten zu kennzeichnen.
(5) Die Ohrmarken gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Landeshauptmann aufzulegen und von der Bezirksverwaltungsbehörde gegen Ersatz der Kosten an die Tierbesitzer abzugeben. Der Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, die Gemeinden mit der Abgabe der Ohrmarken beauftragen.
(6) Bei Auftreten oder Gefahr des Auftretens einer anzeigepflichtigen Tierseuche bei anderen Tieren als Rindern oder Schweinen kann der Landeshauptmann die Kennzeichnung der für diese Krankheit empfänglichen Tiere anordnen. Die Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) In Verkehr gebracht im Sinne der Abs. 1 und 2 sind Tiere, die
- 1. verkauft oder sonst an andere überlassen werden,
- 2. mit Tieren eines anderen Bestandes zusammengebracht werden, insbesondere anläßlich des Weideganges oder des Deckgeschäftes,
- 3. auf Märkte und andere Veranstaltungen aufgetrieben werden oder
- 4. geschlachtet werden, soweit nicht eine nicht untersuchungspflichtige Schlachtung gemäß § 1 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, oder eine Notschlachtung erfolgt.
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