§ 8 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2023

III. Abschnitt.

Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung und zur Tilgung von Tierseuchen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes.

A. Allgemeine Vorschriften.

Veterinärregister

§ 8.

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung, zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation sowie zur Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit und des Tierschutzes ein elektronisches Register gemäß des § 20 Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes (KoDiG), BGBl. I Nr. 171/2023 zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben einzurichten und zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung festlegen, welche der in § 20 Abs. 3 KoDiG genannten Daten hinsichtlich der Überwachung und der Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten durch die Behörde in das Register einzutragen sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2023

Schlagworte

Meldepflicht, Betriebsdaten, Kontrolluntersuchung, Reinigungsmaßnahme, Überwachungsprogramm, Veterinärbehörde, Futtermittelbehörde, Zoonosenbekämpfung, Stammdaten

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40258939

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