§ 8 TNRSG

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.2003

Erhebung von verwendeten Inhaltsstoffen und Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt

§ 8.

(1) Wer als Hersteller oder Importeur Tabakerzeugnisse in Verkehr bringt, hat längstens bis zum 31. Dezember jeden Jahres dem für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Bundesministerium eine nach Markennamen und Art gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung dieser Tabakerzeugnisse verwendet werden, und ihrer Mengen zu übermitteln.

(2) Werden Tabakerzeugnisse im Inland unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe hergestellt, kann die Übermittlung der Liste nach Abs. 1 durch die Lizenz- oder Auftraggeberin oder den Lizenz- oder Auftraggeber erfolgen. Die Herstellerin oder der Hersteller ist in diesem Falle nur dann von ihrer oder seiner Pflicht nach Abs. 1 entbunden, wenn sie oder er der für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Bundesministerin eine schriftliche Einverständniserklärung der Lizenz- oder Auftraggeberin oder des Lizenz- oder Auftraggebers zur Übernahme dieser Verpflichtung vorlegt.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für Importeurinnen oder Importeure, die nicht in den Herstellungsprozess eingebunden waren oder in den Herstellungsprozess im Ausland unter Lizenz oder Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe eingebunden waren.

(4) Der Liste gemäß Abs. 1 ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Hinzufügung der Inhaltsstoffe zu den Tabakerzeugnissen erläutert werden. In dieser Erklärung sind Funktion und Kategorie dieser Inhaltsstoffe anzugeben sowie toxikologische Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Importeur über diese Inhaltsstoffe - je nachdem in verbrannter oder unverbrannter Form - vorliegen, insbesondere hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt jedweder süchtigmachender Wirkung. Die in dieser Erklärung enthaltenen Inhaltsstoffe sind in absteigender Reihenfolge bezüglich des Gewichts jedes Inhaltsstoffes des Erzeugnisses aufzulisten.

(5) Die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf das Geschäftsgeheimnis der Hersteller oder Importeure durch Verordnung festzusetzen, in welchem Umfang und welcher Form die Daten nach Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 zu übermitteln sind sowie veröffentlicht werden.

(6) Der Liste gemäß Abs. 1 ist ein Verzeichnis des auf den Packungen angegebenen Kondensat- (Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts jener Zigaretten beizufügen, die im vergangenen Jahr durch den betreffenden Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht worden sind.

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