§ 8 TNRSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

§ 8.

Wer als Hersteller oder Importeur Zigaretten in Verkehr bringt, hat längstens bis zum 15. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz ein Verzeichnis des auf den Packungen angegebenen Kondensat(Teer)- und Nikotingehalts jener Zigaretten zu übermitteln, die er im vergangenen Jahr in Verkehr gebracht hat.

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