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§ 8 Tierärzteliste und -ausweisV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

Tierärzteausweis

§ 8.

(1) Der Tierärzteausweis gemäß § 9 Abs. 2 TÄG ist als Karte auf Kunststoffbasis auszustellen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials eines solchen Tierärzteausweises haben der ISO-Norm 7810 zu entsprechen.

(2) Der Tierärzteausweis nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Aufdruck „Österreichische Tierärztekammer“, „Austrian Chamber of Veterinary Surgeons“, „Tierärzteausweis“,
  2. 2. die Ausweisnummer, die ident ist mit der Tierärztenummer,
  3. 3. den bzw. die Vor- und Familiennamen,
  4. 4. den akademischen Grad bzw. die akademischen Grade,
  5. 5. Geburtsdatum und Geburtsort,
  6. 6. die Staatsangehörigkeit,
  7. 7. die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ bzw. „Tierärztin“; ein Fachtierarzttitel gemäß § 1 Z 13 kann zusätzlich eingetragen werden,
  8. 8. sofern zutreffend den Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a TÄG),
  9. 9. das Ausstellungsdatum,
  10. 10. die Unterschrift und
  11. 11. das Lichtbild.

(3) Die nähere Ausgestaltung des Ausweises hat die Kammer im übertragenen Wirkungsbereich im Wege eines Beschlusses der Delegiertenversammlung vorzunehmen. Ein Muster ist auf der Internetseite der Kammer – nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – zu veröffentlichen.

(4) Die Ausfolgung des Ausweises ist im nicht öffentlichen Teil der Tierärzteliste zu vermerken.

(5) Der Verlust oder Diebstahl des Tierärzteausweises ist von der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber unverzüglich der Kammer zu melden. Gleichzeitig ist die Neuausstellung des Ausweises zu beantragen. Auf der Vorderseite des neu ausgestellten Ausweises ist das Wort „DUPLIKAT“ anzuführen.

(6) Eine Neuausstellung des Tierärzteausweises ist von der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber bei der Kammer binnen vier Wochen zu beantragen:

  1. 1. bei Änderung des Vor- bzw. Familiennamens,
  2. 2. bei Änderung der Staatsangehörigkeit oder
  3. 3. wenn Angaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind,
  4. 4. wenn das Lichtbild beschädigt ist oder
  5. 5. wenn das Lichtbild die Ausweisinhaberin bzw. den Ausweisinhaber nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.

(7) Ausgestellte Tierärzteausweise sind – sofern sie nicht in Verlust geraten sind oder gestohlen wurden – anlässlich einer Neuausstellung von der Kammer einzuziehen und zu vernichten. Die Kammer ist verpflichtet, ein Verzeichnis in Verlust geratener oder gestohlener Tierärzteausweise zu führen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012845

Dokumentnummer

NOR40268641

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